Der Urlaub sollte die schönste Zeit des Jahres sein, doch manchmal kommt es anderes. Bei Preiserhöhungen, einer Insolvenz des Reiseveranstalters oder Reisemängeln kann es sich für Urlauber auszahlen, das Reiserecht zu kennen. Seit dem 1. Juli 2018 gilt die EU-Pauschalreiserichtlinie. Hier erfahren Sie, was geltendes Recht ist.
Reiserecht
Ihre Rechte rund um den Urlaub
Recht auf Reiserücktritt
Stornierung
Grundsätzlich können Sie vor Reiseantritt immer von Ihrem Vertrag zurücktreten. Allerdings darf der Reiseveranstalter hierfür eine Entschädigung verlangen. Dies gilt ebenfalls für alle Online-Buchungen. Die Höhe der Entschädigungssumme ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen definiert. Bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen wie Terroranschlägen, politischen Unruhen oder Naturkatastrophen greift diese Regelung jedoch nicht. In diesen Fällen können Sie Ihre Reise stornieren, ohne eine Entschädigung an den Reisveranstalter zu zahlen. Sollte der Reiseanbieter aus außergewöhnlichen Gründen Ihre Reise stornieren, muss er Ihnen den Reisebetrag innerhalb von 14 Tagen zurückerstatten. Wird beispielsweise Ihr Rückflug storniert, ist der Reiseveranstalter dazu verpflichtet, Ihnen einen anderen Flug oder gegebenenfalls ein Hotelzimmer zu buchen. Dies erfolgt auf Kosten des Reiseanbieters.
Stornierung aufgrund von Corona
Doch was passiert, wenn Sie aufgrund einer Covid-19-Erkrankung oder aus Sorge vor einer Infektion Ihre Reise stornieren wollen oder müssen? Hier gibt es derzeit keine generelle rechtliche Regelung und es wird jeweils im Einzelfall entschieden. Dies ist auch abhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Abreise eine Warnung vom Auswärtigen Amt für das Einreiseland besteht oder nicht. Die alleinige Angst vor Ansteckung reicht nicht als Grund für eine Erstattung der Stornierungskosten aus.
Preiserhöhungen
Bei Preiserhöhungen von über fünf Prozent konnten Urlauber ihre Verträge bisher kostenfrei kündigen. Seit Juli 2018 dürfen Reiseanbieter bis 20 Tage vor Reiseantritt Preiserhöhungen von bis zu acht Prozent an die Reisenden weiterreichen. Gründe können gestiegene Treibstoffkosten, neue Wechselkurse oder eine Änderung im Angebot des Veranstalters sein – zum Beispiel ein Hotel-Wechsel. Widerspricht der Urlauber solchen Änderungen nicht, gelten sie als akzeptiert.
Pauschalreise oder Reisevermittlung
Mehr Transparenz
Seit Juli 2018 gilt ein Paket von mindestens zwei verschiedenen Reiseleistungen als Pauschalreise. Hierzu zählen unter anderem Unterkunft, Beförderung, Mietwagen und sonstige touristische Leistungen wie Wellnessbehandlungen oder Eintrittskarten. Davon abzugrenzen ist die reine Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen durch einen Online-Shop oder ein Reisebüro. Hier bucht der Kunde einzelne Angebote mit verschiedenen Rechnungen, etwa von der Fluggesellschaft und dem Hotel. Nach dem neuen Reiserecht sind Vermittler jedoch verpflichtet mitzuteilen, ob es sich bei der gebuchten Reise um eine Pauschalreise oder eine reine Vermittlung handelt. Denn bei Pauschalreisen haben die Anbieter besondere Pflichten, beispielsweise bei der Insolvenzabsicherung. Zudem muss der Vermittler den Reiseveranstalter der Pauschalreise nennen, damit der Urlauber weiß, bei wem er seine Ansprüche geltend machen kann.
Insolvenzabsicherung bei Pauschalreisen
Bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter verpflichtet, Reisende gegen ein Insolvenzrisiko abzusichern. Dies gewährleistet er durch einen Sicherungsschein, den er bei der Buchung ausstellt. Damit sichert er zu, dass Urlauber beispielsweise im Falle einer Insolvenz der Fluggesellschaft oder des Hotels den vollen Betrag zurückerhalten. Vermittler sind hingegen nur in bestimmten Fällen zu einer Absicherung gegen Insolvenz verpflichtet, zum Beispiel dann, wenn sie selbst Anbieter einer Übernachtungsleistung sind oder das Geld für einen Flug an die Fluggesellschaft weitergeben.
Dies sind keine Pauschalreisen mehr
Nicht mehr als Pauschalreise gilt seit Juli 2018 die Buchung von Ferienunterkünften bei einem Reiseanbieter. Solche Buchungen unterliegen nicht mehr dem deutschen Recht, sondern dem Recht des jeweiligen Urlaubslands. Zudem zählen auch Tagesreisen unter 500 Euro nicht mehr zu den Pauschalreisen. Dauert die gesamte Reise von Abreise bis Ankunft weniger als 24 Stunden, handelt es sich ebenfalls nicht um eine Pauschalreise. Hierfür benötigt der Anbieter also keinen Insolvenzschutz.
Besonderheiten bei Online-Buchungen
Bei Online-Buchungen gibt es zwei Fälle, in denen eine Buchung als Pauschalreise zählt. Wenn Sie sich beispielsweise für zwei unterschiedliche Reiseleistungen beim selben Buchungsportal entscheiden, und diese zu einem Gesamtpreis erhalten, spricht man von Dynamic Packaging. Ebenfalls als Pauschalreise gilt das sogenannte Click-Through Booking. Dieser Begriff bezeichnet eine Buchung, bei der Sie sich innerhalb von 24 Stunden dazu entscheiden, einem Link in der Buchung zu folgen, um eine weitere Reiseleistung hinzuzubuchen. Wichtig ist in beiden Fällen, dass es sich um dasselbe Buchungsportal handelt.
Reisemängel melden
Mängel während des Urlaubs anzeigen
Flugverschiebung, verschwundenes Gepäck oder eine Baustelle neben dem Hotel – melden Sie Mängel sofort an Ihren Vertragspartner. Bei Pauschalreisen ist der richtige Ansprechpartner die Reiseleitung. Urlauber, die ihre Reise individuell zusammengestellt haben, müssen sich mit den einzelnen Anbietern auseinandersetzen. In jedem Fall gilt: Machen Sie Fotos oder Videos, um die Mängel später beweisen zu können. Lassen Sie sich die Kontaktdaten von Zeugen geben, sofern diese sich dazu bereiterklären.
Reisen per Zug oder Flugzeug
Sollten bei einer Pauschalreise Mängel wie eine Verspätung auftreten, haben Sie ebenfalls das Recht auf eine Entschädigung. Dies gilt sowohl für die Reise per Zug als auch per Flugzeug. Sollte Ihr Flug mehr als vier Stunden Verspätung haben, steht Ihnen ab der fünften Stunde ein Anrecht auf eine Preisminderung von fünf Prozent zu. Sollte Ihr Flug mit mehr als drei Stunden Verspätung am Zielflughafen ankommen, haben Sie ebenfalls das Recht auf eine Entschädigung von der Fluggesellschaft. Bei einer Reise mit dem Zug haben sie unter Umständen auch Anrecht auf eine Entschädigung. Bei einer Verspätung von 60 Minuten können Sie 25 Prozent und bei 120 Minuten 50 Prozent des Reisepreises zurückverlangen. Bei außergewöhnlichen Umständen wie Sturm oder Naturkatastrophen entfällt allerdings der Anspruch auf Entschädigung. Ein Streik fällt nicht unter außergewöhnliche Umstände. Hier haben Sie weiterhin Recht auf Entschädigung.
Schriftliche Beschwerde nach Rückkehr
Schafft der Vertragspartner bei Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe am Urlaubsort, sollten Sie Ihre Ansprüche nach Ihrer Rückkehr schriftlich geltend machen. Bei Pauschalreisen haben Sie hierfür zwei Jahre Zeit. Hinzu kommt, dass Sie zusätzlich Schadensersatz für die entgangene Erholung einfordern können. Dokumentieren Sie also während des Urlaubs jegliche Mängel mit Datum, Uhrzeit und ggf. Foto.
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Zuletzt aktualisiert am 12. Juli 2023
Hinweis: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche und fachkundige Beratung etwa durch Ihre Verbraucherzentrale vor Ort oder einen Rechtsanwalt, der sich auf Reise- und Tourismusrecht spezialisiert hat, nicht ersetzen.